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Anwälte sind teuer | Wahrheit oder Mythos?

Günstig und teuer ist ja immer so eine Sache. Manches, was zunächst günstig erscheint, entpuppt sich später als teurer Fehler. Anders gewendet mag sich manch „teures“ Vergnügen letztlich als eine der besten Investitionen überhaupt herausstellen. Verfügt der Rechtssuchende über eine Rechtsschutzversicherung, kann es von vornherein allenfalls für den Versicherer „teuer“ werden.

Da Sie an dieser Stelle maximale Transparenz bekommen sollen, sind die folgenden Ausführungen auch etwas ausführlicher. Hier soll keine wesentliche Frage unbeantwortet bleiben. Wünschen Sie nur einen Überblick über die wichtigsten Eckdaten, genügt ein Blick auf die farblich abgesetzten Passagen.

Etwas Aufklärung und Entkräftung des Mythos

Zugegeben: Auf den ersten Blick erscheint manch Vergütung für den Rechtsanwalt als sehr hoch. Dann heißt es schnell aus Mandantensicht:

400 Euro für ein kurzes Schreiben?!

Daher sei an dieser Stelle vorab um etwas Verständnis geworben. Bzw. soll mit den folgenden zwei „Beleuchtungen“ ein wenig Aufklärung betrieben werden, um die nachfolgenden Ausführungen – bzw. die anwaltliche Vergütung im Allgemeinen – besser und realistischer einordnen zu können:

Von den vorgenannten 400 Euro landet tendenziell deutlich weniger als die Hälfte tatsächlich in der Tasche des Anwalts.

Hinter dem „kurzen“ Schreiben steckt regelmäßig (bei seriöser Bearbeitung) weitaus mehr Arbeits- und Zeitaufwand als der Rechtslaie denken mag.

Erstberatung – Mal kostenfrei, mal kostenpflichtig (mal gar nicht)

Manchmal ist im Rahmen des Erstkontaktes schnell ersichtlich, dass für das Mandantenbegehren keinerlei Erfolgsaussichten bestehen. Dann bleibt die Erstberatung für Sie kostenfrei.

Häufig ist aber eine nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich, um eine Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten treffen zu können. Hierzu bedarf es dann der Sichtung von Unterlagen und mitunter auch einer rechtlichen Recherche. Das ist bei gewissenhafter Durchführung oft zeitaufwendig.

Die Kosten für eine kostenpflichtige Erstberatung sind schon von Gesetzes wegen auf maximal 249,90 Euro (Mehrwertsteuer schon eingerechnet) begrenzt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Am Ende der Erstberatung bin ich bestrebt, eine Bezifferung von etwaigen Erfolgsaussichten und Verlustrisiken vorzunehmen. Selbstverständlich kann es sich dabei nur um unverbindliche (Anwalts-)Prognosen handeln. In letzter Konsequenz sind Erfolg und Misserfolg nämlich nahezu immer von Entscheidungen Dritter abhängig (Gegenseite, Richter, etc.). Insoweit verbieten sich allgemeingültige und verbindliche Aussagen, auch wenn sie der Mandant – verständlicherweise – gerne hätte.

Rechsstreit ist immer etwas Risiko

Erteilen Sie im Anschluss an diese Erstberatung das Mandat (wozu Sie keineswegs verpflichtet sind), werden die Kosten der Erstberatung grundsätzlich auf das Mandat angerechnet. Sie zahlen also nicht Erstberatung und Mandat , sondern „nur das Mandat”. Mit „Mandat” ist insbesondere gemeint, dass ich für Sie gegenüber Dritten tätig werde.

Ergibt die Erstberatung, dass kaum Erfolgsaussichten bestehen bzw. entscheiden Sie sich auch anderen Gründen gegen eine Mandatierung, verbleibt es bei Kosten i. H. v. maximal 249,90 Euro.

Im Rahmen des Erstkontaktes lässt sich aber regelmäßig antizipieren, ob die Erstberatung nur überschaubar zeitaufwendig ist. Dann erhalten Sie selbstverständlich ein günstigeres Angebot.

PS: Wenn Sie von vornherein nur einen kostenlosen Rechtsrat abgreifen wollen, dürfen Sie gerne weiterziehen. Solche Versuche werden regelmäßig schnell erkannt und auch nicht weiter beantwortet. An jene Rechtsuchenden sei die Frage gerichtet: Arbeiten Sie gerne ohne Vergütung?

Grundsätze des Gebühren- und Kostenrechts

Jetzt aber „Butter bei die Fische“ und Zahlen auf den Tisch?! Auch hier sind allgemeingültige Aussagen in zahlenmäßiger Hinsicht kaum möglich. Grundsätzlich ist – gerichtlich wie außergerichtlich – immer der Gebührenstreitwert (außergerichtlich: „Gegenstandswert“; im Folgen zur Vereinfachung für beides: „Streitwert“) maßgeblich. Bei Zahlungsbegehren ist der Streitwert meist einfach ermittelt. Wenn etwa 5.000 Euro Schadensersatz verlangt werden, beträgt der Streitwert 5.000 Euro.

Natürlich sind dies nicht gleichzeitig die Gebühren, die der Anwalt bekommt. Der Streitwert stellt bloß die grundsätzliche Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten dar. Im Beispielsfalle des Streitwerts von 5.000 Euro betragen die Gebühren für den eigenen Anwalt bei einer außergerichtlichen Vertretung in Summe grundsätzlich etwas über 500 Euro. Hier können Sie Beispielrechnungen vornehmen: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Geht es vor die Gerichte, gilt – mit wenigen Ausnahmen – der Grundsatz: Der Verlierer trägt die Kosten des (gerichtlichen) Rechtsstreits. Dazu zählen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Prozessparteien. Außergerichtliche Kosten sind hauptsächlich die Kosten für die Anwälte (seltener auch noch Auslagen wie Reisekosten). Der Verlierer trägt also auch die Kosten des gegnerischen Anwalts. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro können die Kosten des gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreits schnell knappe 3.000 Euro betragen.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten scheint dann – sofern auf keine Rechtsschutzversicherung zurückgegriffen werden kann – ein gerichtliches Vorgehen nur sinnvoll, wenn gute Erfolgsaussichten bestehen. Hier lege ich besonderen Wert darauf, Mandanten (und Versicherer) nicht in aussichtslose Streitigkeiten hereinzureiten. Auch der Anwalt möchte ja noch in den Spiegel blicken können.

Bzgl. der Gerichtskosten gilt, dass diese immer zunächst vom Kläger „vorzuschießen“ sind. Im Falle des Obsiegens hat der Kläger dann einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite.

Es gehört zur Wahrheit, dass in Einzelfällen die Gegenseite zahlungsunfähig ist. Dann kann es vorkommen, dass man selbst im Falle des Obsiegens gewisse Kosten zu tragen hat bzw. auf diesen sitzen bleibt. Demnach sind nicht nur „Recht haben und Recht bekommen“ zwei Paar Schuhe. Selbst wenn man das Recht bekommen hat, ist damit immer noch nicht mit letzter Garantie gesagt, dass man auch das Geld bekommt.

Abweichungen vom „Grundsatz“ nur im außergerichtlichen Bereich zulässig

In den vorgenannten Absätzen ist vom „Grundsatz“ ausgegangen worden. Das bedeutet, von dem, was das Gesetz grundsätzlich vorschreibt. In § 49b der Bundesrechtanwaltsordnung (BRAO) heißt es etwa:

„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.“

Damit ist für den gerichtlichen Bereich alles gesagt. Denn hier gibt es praktisch keine Ausnahmen. Selbst wenn der Rechtsanwalt es gerne machen würde, darf er die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelung einem „Unterbietungswettbewerb“ der Anwaltschaft vorbeugen.

Im außergerichtlichen Bereich hingegen ist der Anwalt in seiner Preisgestaltung freier: So steht in § 4 RVG:

„In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.“

Hier kann demnach grundsätzlich auch auf Stundenbasis oder nach einer Vergütungsvereinbarung (z.B. pro ungerechtfertigter Internetbewertung wird Summe X für die Bearbeitung fällig) abgerechnet werden.

Erfolgshonorare sind nur sehr eingeschränkt zulässig, vgl. §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn (1.) sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, […] (3.) der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“.

Rechtsschutzversicherung oder staatliche Unterstützung

Rechtsschutzversicherung?

Gerne stelle ich für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Erklärt sich die Versicherung mit der Deckung des Mandats einverstanden, ist der versicherte Mandant – mit Ausnahme einer etwaigen Selbstbeteiligung – von allen Kosten des Rechtsstreits befreit.

Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Da ein Jeder das Recht auf effektiven Rechtsschutz haben soll, besteht für „finanziell nicht so gut aufgestellte” Personen auch die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Beratungshilfe bezieht sich auf die außergerichtliche Beratung durch den Anwalt, Prozesskostenhilfe (PKH) auf die Führung eines gerichtlichen Prozesses.

Hier besteht zudem der Vorteil, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits – dem eigentlichen Gerichtsverfahren vorgelagert – über die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage befindet. 

Obacht: Grundsätzlich ist man im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, die staatliche Hilfe (ratenweise) zurückzuzahlen, soweit (und sobald) es das eigene Einkommen zulässt. Auch wenn das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten bejaht hat, der folgende Prozess dann aber doch verloren geht, kann der Staat die im Rahmen der Prozesskostenhilfe geleisteten Zahlungen ggf. vollständig zurückverlangen. Anders als bei einer Rechtsschutzversicherung erfolgt die Kostenübernahme der Rechtsverfolgung regelmäßig also nicht „endgültig“, sondern nur darlehensweise.

Zudem – dies erfordert nochmal besondere Obacht – müssen in jedem Fall die vollen Kosten für den gegnerischen Anwalt bezahlt werden, wenn der Prozess verloren wird. Dieses Geld „streckt” der Staat auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht vor. Wenn der Prozess aber gewonnen wird, holt sich der Staat das im Rahmen der Prozesskostenhilfe „vorgestreckte” Geld von der (unterlegenen) gegnerischen Partei zurück und der „PKH-finanzierte” Kläger könnte im Grundsatz endgültig durchatmen. Denn er bekommt dann „den Klagegenstand” und wäre überdies von sämtlichen Anwalts- und Gerichtskosten des „PKH-finanzierten” Verfahrens (zu denen etwaige vorher erfolgte außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts allerdings nicht zählen) befreit.

Ist der Anwalt nun teuer?

Darauf wird schlussendlich jeder seine eigene Antwort finden müssen.

Gewinnt man den Streit und trägt die Gegenseite die Kosten, wird kaum ein Mandant von teuer sprechen. Im umgekehrten Fall des Unterliegens werden Mandant oder Rechtsschutzversicherung ggf. sagen, dass der Anwalt bzw. der gesamte Rechtsstreit unnötig oder auch „teuer“ war.

Lesen Sie bei Interesse meine Ausführungen zu der Thematik:

»Teure, raffgierige Rechtsanwälte… Oder doch nicht?« 

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