• Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsverstöße

Im Gesetz heißt es insbesondere „unlauterer Wettbewerb“. Gemeint ist damit im Kern der mit unfairen Mitteln und Methoden ausgetragene Wettbewerb von Unternehmen. Vermehrt findet dieses „Unfair Play“ auch auf dem digitalen Spielfeld statt. Das mag auch daran liegen, dass es sich aus der (vermeintlichen) Anonymität heraus leichter in unfairer Weise tricksen lässt. Bzw. die Hemmungen nicht so groß sind.

Doch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst freilich auch die digitalen Wettbewerbsverstöße. Ist das eigene unternehmerische Kerngeschäft auch noch auf den digitalen Markt ausgerichtet, wäre es mitunter schon wirtschaftlich fahrlässig, wenn man evidente Verstöße ungestraft ließe. Denn Unfair-Play sollte sich nicht lohnen! Und wer sich nicht wehrt, läuft überdies Gefahr, Nachahmer und Trittbrettfahrer auf den Plan zu rufen.

Der Wettbewerb verlagert sich in die Bewertungsprofile

Hier können auch die ungerechtfertigten Bewertungen genannt werden. Es kommt immer wieder – und in wohl zunehmender Zahl – vor, dass die Konkurrenz das eigene Unternehmen in den Bewertungen bei Google und Co. niederschreibt (oder niederschreiben lässt). Ohne jeden gerechtfertigten Anlass. Einzig mit der Motivation, die Reputation des Konkurrenz-Unternehmens zu schädigen.

Und das hat oft gravierende Folgen. Denn wer möchte schon beispielsweise in einem Restaurant essen, in dem sich „Maden im Essen“ vorfanden (also in der Fantasie des Fake-Rezensenten…)?!

So „modern“ die Methoden des Unfair Plays auch sind, so wenig geübt sind erfreulicherweise einige Unternehmer in der praktischen Ausführung. Manch einer „ermuntert“ in halb-öffentlichen Whatsapp-Gruppen zu entsprechend diskreditierenden Bewertungen. Andere hinterlassen digitale Spuren, wenn sie die ungerechtfertigte Bewertung selbst anfertigen.

Auch wenn dem Konkurrenten sein „dreckiges Spiel“ nicht rechtssicher nachgewiesen kann, besteht in diesen Fällen zumindest ein Löschanspruch hinsichtlich der Bewertung gegenüber Google und Co. Denn für die Maden im Essen wäre bspw. der Rezensent beweispflichtig. Und die Fantasie lässt sich schlecht beweisen.

(Schieds-)Richter: Rote Karte für Unfair Play!

Wenn aber ein Konkurrent des digitalen Unfair Plays überführt werden kann, lassen sich ggf. diverse Ansprüche gegen diesen durchsetzen. Zunächst insbesondere im Wege einer Abmahnung.

Eine Thematik, für die ich besonders brenne, da mir derlei unfaire unlautere Praktiken selbst ein Dorn im Auge sind.

    Kontaktformular | Völlig unverbindlich

    Ich stimme der Datenschutzerklärung zu
    © Copyright - Rechtsanwalt Robin Nocon