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Urheberrechtsverletzungen | Textklau, Bilderklau & Co.

Mit dem „digitalen“ und geistigen Eigentum nehmen es viele nicht so genau, wie mit dem materiellen Eigentum. Das Gesetz schon. Mit der kürzlich in Kraft getretenen Urheberrechtsreform hat bspw. der (in erster Linie europäische) Gesetzgeber dem digitalen Zeitalter Rechnung getragen bzw. Rechnung tragen wollen. Es bleibt aber dabei: Wer Bilder, Videos, Schriftwerke etc. unberechtigt nutzt, kann Probleme bekommen. Der in seinem Urheberrecht Verletzte hat diese Probleme zu diesem Zeitpunkt ggf. schon.

Abmahnung ist legitimes Mittel bei Textklau oder Bilderklau

Denn wenn Dritte mit seinem geistigen Eigentum Kasse machen, verdient der Urheber regelmäßig entsprechend weniger. Das muss sich der Urheber bzw. Nutzungsberechtigte schon unter moralischer Beleuchtung nicht gefallen lassen. Unter rechtlicher Beleuchtung lautet das probate Mittel: Die abmahnweise Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei Textklau oder Bilderklau. Und ggf. zusätzlich die Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten.

Aber nur in maßvollem Umfang und frei von Rechtsmissbrauch

Andererseits muss der die Urheberrechte Verletzende auch nicht völlig überzogene Geldforderungen oder gänzlich rechtsmissbräuchliche Forderungen akzeptieren. Dieses Themenfeld ist ein schmaler Grat. Hier ist guter (Rechts-) Rat oft nur auf den ersten Blick teuer.

Textklau Urheberrechtsverletzung

Textklau

Der Textklau, also die (unberechtigte) Übernahme von fremden und urheberrechtlich geschützten Texten, ist ein besonders heikles Feld, bei dem man gar nicht genug für Aufklärung sorgen kann. Rund um den Textklau halten sich nämlich gewisse Mythen und Rechtsirrtümer, die überaus empfindliche – und kostspielige – Konsequenzen nach sich ziehen können.

Schärfung des Unrechtsbewusstseins bei Textklau

Grundsätzlich sei erstmal vorausgeschickt, dass die meisten im Internet zugänglichen Texte nicht aus reiner Lebensfreude bzw. Freude am Texten geschrieben worden sind. Es handelt sich vielmehr etwa um journalistische Texte, wissenschaftliche Texte oder reine Werbetexte. Diese haben eines gemeinsam: Der Autor verfasst diese Texte, Artikel, Berichte etc. immer (auch) mit der Intention, damit Geld zu verdienen. Mitunter – z.B. bei Journalisten – sind diese Texte die Haupteinnahmequelle. Begründen den Arbeitslohn. Stellen die Lebensgrundlage für die hinter dem Autor stehende Familie dar.

Und wenn nunmehr Dritte diese Texte einfach übernehmen – ja: klauen –, dann fruchten diese Texte nicht mehr richtig. Teilweise sind diese Texte sogar durch den Textklau „zerstört“ (s.u. zum Thema Duplicate Content).

Man beklaut den Autor also ggf. im Innersten seines beruflichen Daseins. Das ist dann schon unter moralischer Beleuchtung kaum weniger verwerflich als wenn man dem Friseur die Schere wegnimmt oder dem Straßenbaumeister absichtlich auf die frisch geteerte und noch nicht „getrocknete“ Straße tritt. Insofern verwundert es auch nicht, dass der Gesetzgeber in § 106 UrhG eine Strafvorschrift geschaffen hat, die man quasi als urheberrechtliches Pendant zum von § 242 StGB unter Strafe gestellten Diebstahl begreifen kann.

Attention please: Quellenangabe reicht nicht! 

Es hält sich der hartnäckige Mythos, wonach man fremde Texte kopieren dürfe, wenn man doch am Ende die Quelle oder einen Link unter den Text setze. Kurz und schmerzlos (bzw. für manche auch: schmerzvoll): Das ist Quatsch! Es gibt zwar das Zitatrecht (§ 51 UrhG), doch damit ist mit Sicherheit nicht die vollständige Übernahme von Texten gemeint (und auch Zitate sind nur eingeschränkt unter gewissen Voraussetzungen gestattet).

Rational betrachtet dürfte bzw. sollte sich diese Rechtslage auch dem Rechtslaien aufdrängen: Denn es wäre doch schon erstaunlich, wenn es die Rechtsordnung zuließe, dass mühevoll verfasste Inhalte allein dadurch rechtskonform übernommen werden dürften, indem man einen simplen Quellenverweis bringt. Wer würde sich dann noch die Mühe machen, selber zu texten?! Statt stunden-, tage-, mitunter auch wochen-, monate- oder auch jahrelanger Arbeit könnte man es ja einfacher haben: Einmal „Copy/Paste“ und fertig. Und damit dann die Früchte in gleicher Weise ernten wie der Autor/Urheber bzw. Nutzungsberechtigte.

An dieser Stelle auch noch ein kurzer Einschub, was z.B. sogenannte SEO-Texte bei Marketingagenturen kosten: Bei hinreichender Qualität jedenfalls dreistellig. Warum sollte das noch jemand bereit sein zu zahlen, wenn man doch ungestraft kopieren dürfte…

Duplicate Content macht Textklau besonders verwerflich

Im Internetzeitalter kommt ein weiteres Phänomen hinzu, das den Textklau noch verwerflicher bzw. schädlicher für den Urheber macht: Die sogenannte „Duplicate Content-Thematik“. Hiermit ist grob umschrieben gemeint, dass der Google-Algorithmus zumindest einen der Texte (also Original oder „Klau“) dahingehend abstraft, dass der Text nicht mehr (gut) bei Google rankt. Im Ergebnis also auch nicht mehr von potenziellen Lesern gefunden und somit auch nicht gelesen wird. Denn Google möchte seinen Nutzern einzigartige Inhalte bieten und nicht auf den ersten Suchtreffern unter verschiedenen Links dieselben Inhalte anbieten.

Da die überwiegende Anzahl der Leser von Internet-Texten über die Google-Suche kommt, ist eine weitere Konsequenz für den Nutzungsberechtigten besonders bitter: Der Google-Algorithmus erkennt nicht zuverlässig, was Original und was Duplikat ist. Es kann also sein, dass letztlich das unredliche Duplikat, also der gestohlene Text, besser oder sogar exklusiv gefunden wird im Vergleich mit dem Original. In Summe also der Text-Dieb die Früchte nicht nur „in gleicher Weise“, sondern sogar alleine – auf Kosten des eigentlich allein nutzungsberechtigten Urhebers – erntet.

Das ist im Übrigen eine Folge, die bei konsequenter Beachtung im Falle von Textklau den Schadensersatz (siehe § 97 Abs. 2 UrhG) künftig in die Höhe schießen lassen muss, um dem vorgenannten Unrecht bzw. den wirtschaftlichen Einbußen des Nutzungsberechtigten angemessenen und zeitgemäßen Ausgleich zu verschaffen. Handelte es sich nämlich bisweilen im Rahmen des § 97 Abs. 2 UrhG meist eher um „ideelle“ Schäden, führt das Vorgenannte zu einem unmittelbar spür- und oft auch messbaren Schadenseinschlag, der durch niedrige dreistellige Schadenszahlungen regelmäßig nicht hinreichend ausgeglichen würde.

i-Tüpfelchen: Fehlende Urheberangabe bei Textklau

Als krönender Abschluss endet der Copy/Paste-Vorgang in der Regel just vor der Stelle, an der für gewöhnlich die Namensnennung des Urhebers erfolgt. Ein solcher – zusätzlicher – Verstoß gegen § 13 UrhG erhöht auf jeden Fall den Unrechtsgehalt des unberechtigten Textklaus. Außerdem kann dieser über die §§ 16 und 19a UrhG hinausgehende Verstoß eine Verdopplung der Höhe des Schadensersatzes begründen (siehe z.B. LG Hamburg, Urt. v. 06.11.2015 – 308 O 446/14).

Bilderklau Urheberrechtsverletzung

Bilderklau

Kaum weniger verwerflich und folgenreich als der Textklau kann die unberechtigte Verwendung fremder Bilder und Fotos sein. Dabei spielt es faktisch auch erstmal keine große Rolle, ob es sich um die – ausweislich einer hinreichenden persönlichen geistigen Schöpfung (Schöpfungshöhe) – urheberrechtsfähigen Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder die annähernd identisch urheberrechtlich geschützten Lichtbilder (§ 72 UrhG) handelt.

Zustimmung zur Nutzung erforderlich

Maßgeblicher ist da schon die Frage, ob und inwieweit der Urheber bzw. Nutzungsberechtigte die Bildnutzung durch Dritte gestattet. Hier gibt es verschiedene Modelle. Auf manchen Plattformen werden Bilder grundsätzlich aus scheinbar rein altruistischen Beweggründen gänzlich kostenfrei und bedingungslos zur Fremdnutzung freigegeben. Verbreiteter ist aber das Einräumen von Nutzungsrechten und Lizenzen gegen Geldzahlung/Lizenzgebühren oder zumindest unter der Bedingung, dass der Urheber/Fotograf oder der Nutzungsberechtigte namentlich genannt wird. Manches Mal kostet die berechtigte Verwertung der Bilder gleichzeitig Geld und erfordert zusätzlich die Urhebernennung.

Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen: Für viele (Berufs-)Fotografen ist die entgeltliche Verwertung der Bilder und Fotos das Brot- und Buttergeschäft. Ohne den Schutz durch das Urheberrecht wären deutlich weniger Nutzer bereit, Geld für die Bilder zu zahlen. Und: Hinter einem vermeintlich gewöhnlichen Foto steckt häufig weitaus mehr Kosten- und Arbeitsaufwand (und Herzblut) als der Fotografen-Laie denken mag.

Obacht vor Fallen und Rechtsmissbrauch

Manches Mal scheint das Lizenzmodell nicht hinreichend transparent vom „Bilder-Shop-Betreiber“ (Stock-Anbieter) dargestellt. Da wähnt sich der Verwerter der Fotos dann etwa dadurch auf der sicheren Seite, dass er die Lizenzgebühr bezahlt hat und verkennt, dass eine zusätzliche Quellenangabe oder Urhebernennung erforderlich ist. Es erscheint mitunter auch gar nicht mal so ungewollt, dass die Nutzer hier in die Falle tappen. Denn bei konsequenter Ausnutzung solcher Fehltritte lassen sich für den Shop-Betreiber ggf. deutlich höhere Umsätze generieren als über die gewöhnlichen Lizenzgebühren.

Einen solchen Missbrauchsvorsatz wird der In-die-Falle-Tappende dem Shop-Betreiber aber regelmäßig nur schwer nachweisen können, sodass manch Bild in Summe (mit Schadensersatz und Abmahnkosten) statt der 10 Euro schnell mal mehrere hundert Euro (zzgl. Nerven) kosten kann.

(Doppelter) Schadensersatz

Die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes ist in diesem Themenfeld kaum sinnvoll pauschal zu beantworten. Das wird schon daran deutlich, dass der Verletzte zwischen mehreren Berechnungsmethoden wählen kann.

Meist erfolgt die Berechnung im Wege der sogenannten Lizenzanalogie: Dabei wird „der Schadensersatzanspruch […] auf der Grundlage des Betrages berechnet […], den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“ (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG).

Hierbei wird bei professionellen Fotografen mitunter auf allgemeine Honorarempfehlungen (z.B. MFM-Tabelle) zurückgegriffen. Ein weiterer Bemessungsfaktor ist etwa die Dauer der unberechtigten Nutzung. Und es stellt sich auch hier wieder die Frage, ob und inwiefern die fehlende Namensnennung des Urhebers schadensersatzerhöhend wirkt. Hier hat sich in der Rechtsprechung herauskristallisiert, dass insbesondere professionelle Fotografen gute Chancen auf einen Zuschlag in einer Größenordnung von 50 bis 100 Prozent haben.

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